Deutschland: EWA beklagt erneut eklatante Benachteiligung der öffentlichen Bäder und fordert Gesetzes-Nachbesserung
Nachdem der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 15.12.22 den Gesetzentwurf „zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung sonstiger Vorschriften“ und den Gesetzentwurf „zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ mehrheitlich beschlossen hat – wobei zwei Änderungsanträge der CDU-CSU-Bundestagsfraktion nicht angenommen wurden –, meldet sich die European Waterpark Association (EWA) erneut deutlich zu Wort. In den Änderungsanträgen war nochmals klar gefordert worden, dass bei der Berechnung des Entlastungskontingents erweiterte Berechnungsmethoden (etwa durch Änderung des Referenzzeitraums) anzubieten seien, wenn durch Corona bedingte Betriebsschließungen der Vorjahresreferenzwert nicht den real zu erwartenden Verbrauch abbilde, was bei den öffentlichen Bädern aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie der Fall ist.
Aus Sicht der EWA werden die öffentlichen Bäder und die von ihnen abhängigen Zuliefer- und Dienstleistungsbetriebe in den beiden Gesetzentwürfen eklatant benachteiligt, weil die festgeschriebenen Bemessungszeiträume für die Entlastungskontingente nicht den realen Bedarf an Wärme- und elektrischer Energie widerspiegeln. Im Jahr 2021, das der Bemessung zugrunde gelegt wird, waren die Bäder von Schließungen und Einschränkungen ihres Betriebs betroffen. Entsprechend waren die Energieverbräuche deutlich niedriger als in normalen Betriebsjahren.
Der Qualitätsverband der europäischen Freizeitbäder und Thermen fordert die deutsche Bundesregierung daher auf, dem Vorschlag der CDU-CSU-Fraktion zu folgen. „Mit einem Schreiben an die Fraktionsvorsitzenden des Deutschen Bundestags und an Bundesminister Dr. Robert Habeck haben wir eine dringende Nachbesserung der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwürfe zur Gas- und Strompreisbremse gefordert: Die Referenzwerte für öffentliche Bäder und für von ihnen wirtschaftlich abhängige Unternehmen dürfen nicht nach den Verbräuchen des Jahres 2021 bemessen werden, sondern müssen nach den Verbrauchswerten aus dem Jahr 2019 bestimmt werden. Andernfalls wäre dies eine nicht hinnehmbare Benachteiligung der bereits durch die pandemiebedingten Anlagenschließungen im Jahr 2021 wirtschaftlich schwer gebeutelten Unternehmen“, erläutert EWA-Geschäftsführer Dr. Klaus Batz. (eap)